Unsere Statuten in der gültigen Fassung vom 4. März 2011:
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
1. Der Verein führt den Namen "Club Squash All Stars".
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 3. Die Errichtung von Zweigstellen ohne Rechtspersönlichkeit in allen Bundesländern ist beabsichtigt. |
§ 2: Zweck |
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Gesundheit und Wohlbefinden seiner Mitglieder nach Kräften zu erhalten und zu fördern. 2. Die Förderung des Breitensports; die Förderung des Spitzensports; vor allem die Förderung des Squash-Sports. 3. Den Mitgliedern sollen adäquate Möglichkeiten zur Sportausübung zur Verfügung stehen. |
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes |
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen: a) Spielbetrieb, Trainingsbetrieb (Lehr- und Schulbetrieb), Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende, Lehrmittel- und Demonstrationsvorführungen. b) Herausgabe von Mitteilungen verschiedenster Art z.B. eines Mitteilungsblattes c) Einrichtungen zur Beschaffung und Verarbeitung von Informationsmaterial z.B. Büchern, Videobändern und anderes. 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen verschiedener Art, wie Turnieren, Schulungsveranstaltungen etc. (siehe 2. a)) auch in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Sport- und Fach- oder Dachverbänden auf nationaler und internationaler Ebene. c) Beschaffung von Sportausrüstungsgegenständen. d) Spenden, Sponsoren, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen. |
§ 4: Arten der Mitgliedschaft |
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ausserordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft |
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die den Verein fördern und weder in ideeller noch materieller Weise schaden wollen, sowie juristische Personen werden.
Angestellte des Vereines können weder ordentliche noch ausserordentliche Mitglieder werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. |
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann nur mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 1/2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittsdatum wirksam. 3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung mittels eingeschriebenem Brief sechs Wochen nach Beschlußfassung der Generalversammlung betreffend der Mitgliedsbeiträge länger als vier weitere Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie Handlungen oder Unterlassungen unehrenhafter Art gegenüber der Öffentlichkeit, dem Verein, den Mitgliedern oder dem Vorstand verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen). 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe innerhalb von vier Wochen verpflichtet. Neu beigetretene ordentliche und ausserordentliche Mitglieder haben unmittelbar nach ihrer Aufnahme Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
§ 8: Vereinsorgane |
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14), der Geschäftsführer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16). |
§ 9: Die Generalversammlung |
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine ausserordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen stattzufinden. 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. 8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst oder der Vorstand enthoben werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
§ 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung |
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Beschlußfassung über den Voranschlag. 3. Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. 4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für ausserordentliche Mitglieder. 5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. 6. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines. 7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
§ 11: Der Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Sekretär, dem Schriftführer und dem Kassier. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. 3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. 5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 8. Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder durch Annahme (Entlastung) durch den Restvorstand wirksam. |
§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Vorbereitung der Generalversammlung. 3. Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung. 4. Verwaltung des Vereinsvermögens. 5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern. 6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 7. Statutenänderungen können bei dringender Notwendigkeit auch vorgenommen werden, wenn der Vorstand mit drei Fünftel Mehrheit dies beschließt. Nachträgliche Zustimmung der nachfolgenden Generalversammlung ist einzuholen. |
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. 3. Der Sekretär hat den Schriftverkehr gegenüber Dritten zu führen, sonst keine weiteren festgelegten Aufgaben. 4. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 6. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Sekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. 7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Sekretärs und des Kassiers ihre Stellvertreter. |
§ 14: Die Rechnungsprüfer |
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. |
§ 15: Der Geschäftsführer |
Der Geschäftsführer ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte in dem Rahmen zeichnungsberechtigt, der in seinem Anstellungsvertrag festgehalten wird. |
§ 16: Das Schiedsgericht |
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. |
§ 17: Auflösung des Vereines |
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines ist dessen Vermögen zur Förderung des österreichischen Squashsportes im Raume Wien zu verwenden. Diese Bestimmung darf weder geändert noch widerrufen werden. |